Kaffee mit dem gewissen Etwas – eine wirkungsvolle Verbrauchertäuschung?
Funktionale Kaffeeprodukte auf dem Weg vom Genussmittel zum Premium-Gesundheitsprodukt
C. Sproll, D.W. Lachenmeier

Bild 1: Kaffeebohnen mit verschiedenen Zutaten, die als Beimengungen zu Kaffeepulver verwendet werden (Bildquelle: CVUA KA, KI generiertes Bild, erstellt mit stablediffusionweb.com
Während die meisten Kaffeehersteller auf fairen Handel, hochwertige Rohstoffe, Bioanbau und innovative Rösttechnologien zur Geschmacksverfeinerung und der Vermarktung ihrer Produkte setzen, entwickelt sich daneben aktuell eine Nische anderer Kaffeeerzeugnisse auf dem Markt – Kaffee mit funktionellen Inhaltsstoffen. „Sweet, plant-based, functional“ sind die „Zutaten“ des neuen Kaffee-Lifestyles [1]. Das Geschäftsmodell basiert auf der Vermarktung von Kaffee als funktionales Gesundheitsprodukt durch Zusätze, die mit spezifischen gesundheitlichen Vorteilen beworben werden. In der Regel werden dabei Instant-Kaffee (löslicher Kaffee-Extrakt) mit Anteilen dieser Zusätze „veredelt“. Beispiele sind Kaffeeprodukte mit Bromelain und Inulin, Kaffee mit CBD, Kaffee mit Pilzextrakten, Kaffee mit Kollagen oder Keto-Kaffee mit MCT-Öl. Funktionale Gesundheitsaussagen und entsprechende Marketingbehauptungen für diese Inhaltsstoffe sind derzeit in der europäischen Union nicht zugelassen und meist auch unzutreffend bzw. wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Für die Zulassung entsprechender Health Claims sind ausreichende wissenschaftliche Belege für die beworbenen Vorteile erforderlich. Ohne solche Belege sind Aussagen zu einem gesundheitlichen Nutzen lebensmittelrechtlich als irreführend einzustufen. Auch krankheitsbezogene Aussagen dürfen grundsätzlich nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Einem möglichen gesundheitlichen Nutzen steht darüber hinaus häufig ein unklares toxikologisches (gesundheitliches) Risiko für den Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber. Auch Wechselwirkung mit Kaffeeinhaltsstoffen wie Coffein und Chlorogensäuren sind möglich.
Weiterhin sind die Wirkversprechen für die genannten Stoffe, die häufig auch in Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, oftmals nicht belegt. Das Geschäftsfeld scheint offensichtlich vor allem für Kleinhersteller und Start-Ups attraktiv zu sein, die die regulatorischen Folgen und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die z. B. durch Rückrufe entstehen, häufig nicht abschätzen können. Hersteller derartiger Produkte dürften nicht nur enttäuschten Kundinnen und Kunden gegenüberstehen, bei denen die erwarteten Effekte ausbleiben, sondern auch den Kontrollbehörden, die für die Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen zuständig sind.
Kaffee mit Bromelain: geeignet zum Abnehmen?
Instant-Kaffees mit Bromelain und Inulin werden angeboten mit einer vorgeblichen Eignung zum Abnehmen unter Unterstützung der Verdauung. Unzulässige Health Claims (gesundheitsbezogene Angaben) wie „zur Unterstützung beim Abnehmen“, „zur Gewichtskontrolle“, „gegen Wassereinlagerungen“, „als Detox-Kur zur Ausscheidung von Giftstoffen und zur Entschlackung“ werden verwendet. Sogar entzündungshemmende Eigenschaften werden versprochen. Das Enzym Bromelain wird als proteolytisches (eiweißspaltendes) Gemisch aus Bromelain A und B aus der Ananas (Ananas comosus) als Phytotherapeutikum eingesetzt. In Arzneimitteln ist nach der Kommission E-Monografie als Dosierung 80 bis 320 mg Bromelain in 2 bis 3 Einzeldosen für 8 bis 10 Tage vorgesehen [2]. In am Markt verfügbarem Kaffee wird Bromelain z. B. mit 90 mg pro Tasse eingesetzt. Funktionale Gesundheitsaussagen und entsprechende Marketingbehauptungen für Bromelain sind derzeit in der europäischen Union für Lebensmittel nicht zugelassen. Einem möglichen gesundheitlichen Nutzen steht ein unklares toxikologisches Risiko für den Verzehr gegenüber, insbesondere auch im Bereich der Arzneimittelwechselwirkungen. Es fehlen systematische toxikologische Bewertungen für die tägliche angedachte Verwendung derartiger Mengen in normalen Lebensmitteln.
Beim Aufgießen von löslichem Kaffee mit Bromelain ist zwar eine gewisse Hitze-Inaktivierung des Enzyms zu erwarten, die jedoch nur in Maßen stattfindet. Vor allem wenn nicht mit kochendem Wasser aufgegossen wird, findet eine Hitze-Inaktivierung nur in geringem Umfang statt. Zumal diese auch an entsprechende Standzeiten geknüpft ist [3] und Kaffee üblicherweise bereits heiß getrunken wird [4, 5, 6, 7, 8]. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Bromelain in Kaffee nicht wie in Arzneimitteln in einer magenschonenden Form als magensaftresistente Kapseln oder Tabletten vorliegt, sondern zur Reizwirkung des Kaffees noch die Reizwirkung durch Bromelain hinzukommt. Eine Verschlechterung des Appetits durch Magenreizung wird jedoch sicher nicht als Wirkung erwartet. Ob Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch ihr Körpergewicht „erleichtern“ können, sei dahingestellt. Sicher ist, dass der Geldbeutel um einiges „erleichtert“ und „entschlackt“ wird.
Kaffee mit Inulin
Inulin ist ein löslicher, präbiotischer Ballaststoff, der bei Zufuhr entsprechender Mengen die Verdauung unterstützen kann. Nach dem Anhang der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist die Bewerbung eines Lebensmittels als Ballaststoffquelle zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. Ab diesem Gehalt darf also in der Werbung darauf hingewiesen werden, dass ein Ballaststoff enthalten ist, da der Ballaststoff-Zweck im Vordergrund steht und nicht ein etwaiger technologischer Zweck. Ein möglicher technologischer Zweck ist die Verbesserung der rheologischen Produkteigenschaften, wie z. B. die Fließfähigkeit eines Ketchups, also eine Konsistenzverbesserung. Möchte der Hersteller gleichzeitig auf einen gesundheitlichen Nutzen hinweisen, gibt die Verordnung (EG) 432/2012 „zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ Aufschluss. Für Inulin wurde wissenschaftlich belegt, dass es durch Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion beiträgt. Dieser Hinweis darf bei der Produktvermarktung verwendet werden, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass sich diese positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 12 g Zichorieninulin einstellt. Auch bei hohen Inulinanteilen im Produkt lässt sich diese Menge gar nicht so leicht erreichen. Beispielsweise enthielt ein im Online-Absatz angebotener Inulin-haltiger Kaffee laut Verpackung 33 % Inulin. Das in Tassenportionen abgepackte Produkt enthielt pro Portionsbeutel 3 g der Kaffee-Inulin-Mischung. Laut Verpackung wurde der Verzehr von 1 bis 2 Beuteln pro Tag vorgeschlagen. Damit würden maximal 6 g Gesamtprodukt pro Tag verzehrt und eine Inulinmenge von rund 2 g aufgenommen. Eine Ballaststoff-Wirkung ist hier bei weitem nicht erreichbar. Eine diesbezügliche Werbung ist damit nicht zulässig.
Kaffee mit „funktionellen Pilzen“
Sogenannte Vitalpilze (z. B. Cordyceps sinensis - Raupenpilz und Hericium erinaceus - Löwenmähne) haben in der traditionellen chinesischen Medizin, eine lange Anwendungshistorie. Wirkungsweisen und Inhaltstoffe sind allerdings selten genau beschrieben. Produkte mit diesen Pilzen werden in Europa als Nahrungsergänzungsmittel vermarktet, da die Produkte hier aufgrund des fehlenden Nachweises von pharmakologischen Wirkungen in der Regel nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Bei lebensmittelrechtlicher Überprüfung der Produkte zeigt sich häufig eine Novel-Food-Problematik, da der Verzehr insbesondere in Form von Konzentraten als Lebensmittel vor 1997 für viele dieser Produkte nicht in nennenswertem Umfang üblich war. Instant-Kaffees mit „funktionellen Pilzen“ werden vermarktet mit Versprechen zur Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit, quasi als „Gehirn-Dopingmittel“ zur Stimulation der Wachstumsfaktoren von Nervenzellen und der Verbesserung der Sauerstoffversorgung über das Blut. Je nach Pilz und Gewinnungsform der Zutat werden Sie als Novel Food (neuartiges Lebensmittel) und mangels Zulassung als nicht verkehrsfähig eingestuft. Selbst wenn für einige dieser Pilze ein nennenswerter Verzehr vor 1997 nachgewiesen ist, sind gesundheitsbezogene Aussagen bisher nicht belegt und zugelassen. Hersteller können in der Regel weder mögliche Inhaltsstoffe noch Mengen von genauen Inhaltsstoffen benennen, die eine funktionelle Wirkung haben könnten. Gesundheitsbezogene Aussagen stellen damit eine Täuschung dar [9].
Die Verbraucherzentrale Sachsen betont, dass die Bezeichnung „Vitalpilz“ ein Marketingbegriff sei und bisher keine belastbaren Studien einen Nutzen der Pilze belegen. Einige Produkte enthalten laut Verbraucherschützern auch Kontaminationen mit Schimmelpilzen. Deshalb wird zum vorsichtigen Umgang geraten [10].
Zudem handelt es sich bei den Pilzextrakten um Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, die nicht als Arzneimittel beworben werden dürfen. [11]
Kaffee mit CBD (Cannabidiol)
CBD-Öl ist online trotz fehlender Novel-Food-Zulassung als Lifestyle-Produkt, zur Entspannung, zur Schmerzlinderung für Sportler und für Senioren erhältlich, obwohl regelmäßig vor Produkten mit CBD im Europäischen Schnellwarnsystem gewarnt wird [12]. Auch Kaffee mit CBD wird vermarktet zur Entspannung, Verbesserung von Schmerzzuständen und positiven Wirkungen auf Stoffwechsel und Immunsystem über die Stimulation des Endocannabinoidsystems. Gesichert ist zwischenzeitlich, dass CBD neben einem lebertoxischen Potential auch ein toxisches Potential in Bezug auf die Fortpflanzung aufweist. Eine Zulassung als Novel Food, die erforderlich wäre für die Verkehrsfähigkeit, wurde den Antragstellern bislang nicht erteilt, da die Sicherheit von CBD nicht belegt werden konnte. Unter Berücksichtigung aller bisher vorgelegten Daten konnte die Sicherheit von CBD bei Dosierungen von mehr als 0,0275 mg/kg Körpergewicht pro Tag nicht bestätigt werden. Diese Menge entspricht 2 mg/Tag für einen Erwachsenen mit einem Gewicht von 70 kg [13].
Die Marktanalyse von CBD-Kaffee-Produkten zeigt, dass Produkte in verschiedenen Formen angeboten werden, wie mit CBD-Hanfblüten gerösteter Kaffee, CBD-angereicherte Kaffeebohnen und Kaffee-Kapseln mit Zusatz von CBD. Ein exakter CBD-Gehalt wird selten deklariert. Kaffee mit CBD-Zusatz, gleichgültig in welcher Form fällt unter die Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 und ist mangels Zulassung nicht verkehrsfähig.
Nach Untersuchung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) lösen sich Cannabinoide, als lipophile (fettlösliche) Stoffe nicht gut in wässrigen Aufgüssen. Für CBD geht das BfR von einer Transferrate von 0,3 bis 4,2 % in wässrige Auszüge (hier: Teeaufgüsse) aus. Von dem CBD-Zusatz auf Kaffeepulver werden daher ebenso nur geringe Mengen in den Aufguss gelangen [14].
Sollte der Kaffeeaufguss jedoch unter Zusatz von Milch und Sahne zubereitet werden, oder wird CBD-Öl in den fertigen Aufguss dosiert, sind voraussichtlich deutliche Mengen zuführbar.
Die Marktbeobachtung von CBD-Kaffee-Produkten offenbart demnach gleich mehrere rechtliche Probleme. Falls CBD im Kaffee enthalten ist, ist der Kaffee als Novel Food nicht verkehrsfähig und gegebenenfalls auch gesundheitsschädlich. Falls kein CBD in den Kaffee übergeht, ist von einer Irreführung des Verbrauchers im Sinne der EU-Verordnung 1169/2011 auszugehen. [15]
Kaffee mit Kollagen
Kaffee „Glow“ mit Kollagen positioniert sich als Lifestyle-Produkt für straffes Bindegewebe, zur Verbesserung von Haut und Haarstruktur und der Gelenkfunktion [16, 17, 18].
Zu Kollagen sind bisher keine gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen. Angaben zu Kollagen in Bezug auf die Haut wurden bereits in zahlreichen Gerichtsurteilen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben eingestuft, wie z. B. im Urteil des LG Dortmund vom 04.09.2018 - 25 O 358/17 (nachfolgend bestätigt durch OLG Hamm 02.07.2019 - 4 U 142/18 sowie BGH-Beschluss vom 14.05.2020 - I ZR 142/19 sowie OLG Hamm 09.03.2023 - 4 W 10/23), im Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.03.2019 - 6 U 90/17 sowie im Urteil des OLG Stuttgart vom 04.11.2021 - 2 U 49/21. Auch die auf der Verpackung und der Packungsbeilage ggfs. aufgeführten Studien können die angegebenen gesundheitsbezogenen Angaben bisher nicht rechtfertigen. Es gibt keine zur Bewertung ausstehenden Claims im Zusammenhang mit Kollagen und alle bisher beantragten Claims wurden abgelehnt (siehe hierzu https://ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/health-claims/eu-register). Damit entsprechen gesundheitsbezogenen Angaben zu Kollagen nicht den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) 1924/2006 und sind damit auch für Kaffee mit Kollagen unzulässig.
Keto-Kaffee „feel in shape”?
Eine kohlenhydratarme ketogene Diät in Kombination mit 6-wöchigem Crossfit-Training verbessert laut Gregory et. al. die Körperzusammensetzung und die Leistungsfähigkeit [19]. Kaffeeaufguss enthält von Natur aus keine nennenswerten Kohlenhydratmengen oder andere Nährstoffe. Kaffee ist deshalb von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Sicher passt Kaffee damit in das Konzept einer kohlenhydratarmen ketogenen Ernährung. Wird Kaffee dadurch schon zum Keto-Kaffee? Meist sind derartigen Produkten weitere Zutaten zugefügt, um die Bezeichnung zu rechtfertigen, wie z. B. MCT-Öl und Kollagen. Diese Produkte werden mit einer Vielzahl von gesundheitsbezogenen Aussagen und Wirkversprechen in den Handel gebracht. Auch hier gilt, dass weder für den Kaffee noch für die weiteren Zutaten von Keto-Kaffee entsprechende Aussagen wissenschaftlich belegt sind und zugelassen wurden. Im Rahmen einer kalorienkontrollierten Ernährung raten wir somit grundsätzlich zu „schwarzem“ Kaffee ohne weitere Zusätze.
Regulatorische Situation
Verbraucherzentralen kritisieren schon lange, dass viele funktionelle Produkte mit unbewiesenen Effekten beworben werden [20]. Funktionelle Wirkversprechen und gesundheitsbezogene Aussagen zu Kaffee oder den genannten Inhaltsstoffen sind nach den Rechtsgrundlagen der Europäischen Union weder für Zutaten noch für das Gesamtprodukt zugelassen. Die Europäische Kommission hat entsprechende gesundheitsbezogene Angaben für diese Substanzen nicht genehmigt. Nach derzeitiger Studienlage sind ausreichende wissenschaftliche Belege für die beworbenen Gesundheitsversprechen nicht verfügbar und Zulassungsanträge dürften aufgrund der unzureichenden Evidenzlage geringe Erfolgsaussichten haben. Viele der angepriesenen Gesundheitswirkungen sind übertrieben und in kontrollierten Humanstudien bisher nicht nachgewiesen. Daher dürfen diese Aussagen weder in der Werbung auf dem Produkt noch im Internet oder sozialen Medien verwendet werden. Gerichtlich belangt werden bisher bei unzulässiger Verwendung von sogenannten „Health Claims“ hauptsächlich die beteiligten Hersteller und Unternehmen – nicht die beauftragten Influencer. Allerdings hatte das Landgericht Hagen erstmalig auch die Haftung von Influencern im Zusammenhang mit der Health Claims-Verordnung VO (EG) 1924/2006 (HCVO) bejaht. Eine Modebloggerin hatte unter anderem in einem Post mit einer „Detox"-Getränkeflasche posiert, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Der BGH hatte bereits entschieden, dass der Begriff „Detox" eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Die Frage war nun, ob der Post der Modebloggerin eine „kommerzielle Mitteilung" im Sinne der HCVO darstellt. Das wurde vom Gericht bejaht (LG Hagen, Urteil v. 3.9.2017, Az. 23 O 30/17).
Fazit
Der Markt für funktionelle Kaffeeprodukte mit Zusätzen basiert aktuell auf wissenschaftlich unbelegten Gesundheitsversprechen, die nach EU-Recht unzulässig sind und eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen. Neben der rechtlichen Problematik bestehen gegen einige Produkte ganz erhebliche gesundheitliche Bedenken, während die versprochenen Wirkungen wissenschaftlich nicht nachweisbar sind. Die hohen theoretischen Gewinnmargen locken insbesondere Kleinhersteller, doch drohen langfristig behördliche Interventionen, Reputationsschäden und enttäuschte Kundinnen und Kunden. Dieses Geschäftsmodell der Pseudo-Funktionalisierung von Kaffee ist weder rechtlich noch wirtschaftlich nachhaltig und schadet letztlich dem Vertrauen in die Lebensmittelbranche. Auch wenn die Kombination aus Herstellereigenverantwortung und risikoorientierten Stichprobenkontrollen zwangsläufig Lücken lässt, zeigt sich: Dort, wo Verbraucheraufklärung auf kritische Konsumenten trifft, entsteht ein zusätzlicher Kontrollmechanismus, der Hersteller zur Einhaltung ihrer Pflichten motiviert – ein unvollkommenes, aber in der Summe seiner Teile durchaus wirksames System.
Literatur:
- [1] Schwarz S. Sweet, Plant-Based, Functional – The Ingredients of New Coffee Lifestyles. 15. Oktober 2025, abrufbar unter https://coffee-consulate.com/en/blog/sweet-plant-based-functional-the-ingredients-of-new-coffee-lifestyles
- [2] Kommission E. Monographie Bromelain. ASK-Nr. 01017. Bundesanzeiger. 1994; 48:2335-6
- [3] Koroleva V, Lavlinskaya M, Holyavka M, Penkov N, Zuev Y, Artyukhov V. Thermal Inactivation, Denaturation and Aggregation Processes of Papain-Like Proteases. Chem Biodivers. 2024;21(7):e202401038. doi: 10.1002/cbdv.202401038
- [4] Chakraborty AJ, Mitra S, Tallei TE, Tareq AM, Nainu F, Cicia D, Dhama K, Emran TB, Simal-Gandara J, Capasso R. Bromelain a Potential Bioactive Compound: A Comprehensive Overview from a Pharmacological Perspective. Life (Basel). 2021;11(4):317. doi: 10.3390/life11040317
- [5] Hale LP, Greer PK, Trinh CT, James CL. Proteinase activity and stability of natural bromelain preparations. International Immunopharmacology. 2005;5(5):783-793. doi: 10.1016/j.intimp.2004.12.007
- [6] Hikisz P, Bernasinska-Slomczewska J. Beneficial Properties of Bromelain. Nutrients. 2021;13(12):4313. doi: 10.3390/nu13124313
- [7] Pavan R, Jain S, Shraddha, Kumar A. Properties and therapeutic application of bromelain: a review. Biotechnol Res Int. 2012; 2012:976203. doi: 10.1155/2012/976203
- [8] Setiasih S, Adimas A, Dzikria V, Hudiyono S. Stability Test of Partially Purified Bromelain from Pineapple (Ananas comosus (L.) Merr) Core Extract in Artificial Stomach Fluid. IOP Conf Ser Mater Sci Eng. 2018;299(1):012016. doi: 10.1088/1757-899X/299/1/012016
- [9] BGH, Urteil vom 17.01.2013 - I ZR 5/12
- [10] Warum bei dem Trendgetränk Mushroom Coffee Vorsicht geboten ist. 31. Januar 2025, abrufbar unter https://www.apotheken-umschau.de/gesund-bleiben/ernaehrung/mushroom-coffee-warum-beim-trendgetraenk-mit-pilzen-vorsicht-geboten-ist-1228299.html
- [11] Vitalpilze – Lebensmittel oder Arznei? 06. Februar 2025, abrufbar unter https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/01_lebensmittel/2015/2015_02_06_pi_Vitalpilze.html
- [12] RASFF Window Europäisches Schnellwarnsystem der Europäischen Kommission. Abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/rasff-window/screen/search
- [13] Update of the statement on the safety of cannabidiol (CBD) as a novel food. EFSA's Nutrition and Food Innovation Unit: public consultation. 09. September 2025, abrufbar unter https://connect.efsa.europa.eu/RM/sfc/servlet.shepherd/document/download/069Tk00000Er90IIAR
- [14] Triesch N, Vijayakumar N, Weigel S, These A. Cannabinoid contents in hemp teas and estimation of their transfer into tea infusions. Food Addit Contam Part A Chem Anal Control Expo Risk Assess. 2023;40(7):890-901.
- [15] Update 2025: Beanstandungsquote bei Produkten mit Cannabidiol und angereicherten Hanfextrakten weiterhin sehr hoch. 21. Februar 2025, abrufbar unter https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=2&ID=4130&Pdf=No&lang=DE
- [16] Glow Coffee: Kaffee mit Kollagen für strahlende Haut. 30. April 2024, abrufbar unter https://tegernseer-kaffeeroesterei.de/kaffee-lexikon/kaffee-rezepte/kaffee-mit-kollagen-glow-coffee/
- [17] Kollagen Kaffee: Der neue Trend für Haut, Haare und Gelenke. 22. Januar 2025, abrufbar unter https://corridge.de/blogs/news/kollagen-kaffee-der-neue-trend-fuer-haut-haare-und-gelenke
- [18] Der Glow Coffee liegt im Trend. Aber was ist das eigentlich? 27. Juli 2025, abrufbar unter https://www.stern.de/gesundheit/glow-coffee--das-steckt-hinter-dem-kaffee-trend-mit-kollagenpulver--34249168.html
- [19] Gregory RM, Hamdan H, Torisky DM, Akers JD. A Low-Carbohydrate Ketogenic Diet Combined with 6-Weeks of Crossfit Training Improves Body Composition and Performance. International Journal of Sports and Exercise Medicine. 2017; 3(2). doi: 10.23937/2469-5718/1510054
- [20] Verbraucherzentrale Hamburg. Bundesweite Markterhebung der Verbraucherzentralen. Lebensmittel mit Gesundheitsversprechen - wirklich gesünder? 01. Dezember 2014, abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/migration_files/media232459A.pdf