Magdalena Köhler
Foto: Stuttgarter Weihnachtsmarkt, Andri Peter, pixelio.de, Image-ID 208120
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik dürfen nach der Bedarfsgegenständeverordnung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache (Konformitätserklärung, KE) beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Weiterhin bestehen für Keramikwaren Grenzwerte für die Blei- und Cadmiumlässigkeit.
Auch bei den auf den Weihnachtsmärkten beliebten Keramikwaren für Lebensmittel müsste dem Käufer eine KE vom Budenbesitzer ausgehändigt werden, da der Begriff „Inverkehrbringen“ alle Stufen der Vermarktung umfasst. Die Abgabe im Einzelhandel ist von dieser Regelung nicht ausgenommen.
Fotos: CVUA Stuttgart
Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, dem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende Angaben enthalten:
Merkblatt "Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen (LM-BG) aus Keramik"
Jedes Jahr untersuchen wir bei Tassen, Schüsseln und Auflaufformen aus Keramik die Cadmium- und Bleilässigkeit. Verbindungen aus Cadmium und Blei können in der Glasur der Keramikwaren verwendet werden und sind gesundheitlich bedenklich. Die Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 2013 bis 2015 sind in Grafik 1 dargestellt.
Grafik: Anzahl der Untersuchungen: 57 (2013), 59 (2014), 38 (2015)
Aus den Ergebnissen geht hervor, dass die Blei- und Cadmiumlässigkeit der Keramikwaren kein Problem darstellt. Die Konformitätserklärungen werden jedoch nach wie vor dem Kunden nicht ausgehändigt, bzw. waren mangelhaft. Ein Grund hierfür ist meist die fehlende Angabe des Herstellers in der Konformitätserklärung.
[1] LFGB: Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975)
[2] VO (EG) 1935/2004: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338/4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188/14)
[3] BedGgstV: Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682)