Baden-Württemberg

Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit

Kennzeichnung allergener Stoffe im Weinsektor

Ein Glas mit Weißwein.Die Verpflichtung der Hersteller, die Verbraucher auf ein mögliches, wenn auch geringes Allergiepotenzial des Produkts hinzuweisen, macht auch vor der Weinwirtschaft nicht Halt. In der Folge trifft man am Markt vermehrt Produkte an, die den Hinweis "enthält Sulfite" auf dem Etikett tragen.

 

1. Warum Sulfite? Warum Schwefelung?
Die Maische muss vor negativen Verderbniseinflüssen geschützt werden, insbesondere vor Essigsäurebakterien, Schimmel- und Fäulnispilzen oder Luft. Sie wird deswegen i.d.R. durch die Zugabe von Kaliumdisulfit geschwefelt. Bei Maische aus gesunden Trauben genügen 2-3 g/hl. Durch diese Stabilisierung der Maische wird die Bildung von Essigsäure, Schimmel- und Faulton sowie die Oxidation der Gerbstoffe und der Farbe gehemmt. Die Schwefelung des Weines vor der Abfüllung wirkt in gleicher Weise stabilisierend, z.B. werden sensorisch negativ hervortretende Stoffe wie Acetaldehyd gebunden. Eine Maischeschwefelung ist Teil der üblichen Kellertechnik, kann aber auch unterbleiben, aber nur wenn das Lesegut einwandfrei und gesund ist. Ganz ohne Oxidationsschutz geht es in diesen Fällen aber auch nicht. Hier kommt dann z.B. Ascorbinsäure zum Einsatz. In vielen sensorischen Vergleichen hat sich gezeigt, dass Weine aus geschwefelter Maische gegenüber den Weinen aus nicht geschwefelter Maische einen feineren Geruch und Geschmack aufwiesen und besser beurteilt wurden.

 

2. Rechtsgrundlage
Nach den europäischen und nationalen Richtlinien über die Kennzeichnung von Wein sowie weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist ein Verzeichnis deklarationspflichtiger Zutaten vorgeschrieben. Dabei wird insbesondere auf Stoffe abgezielt, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können. Aus diesem Grund hat die Europäische Union eine Liste der Stoffe veröffentlicht, bei denen ein gewisses Allergierisiko als nachgewiesen gilt. Unter anderem sind in dieser Liste Glutenhaltige Getreide, Eier und Eierzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse und Schwefeldioxid und Sulfite genannt. Darüber hinaus wurde seitens der Europäischen Union festgelegt, dass die Liste auf der Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.

 

3. Art der Kenntlichmachung
Aus Ei, Milchcasein und Fisch hergestellte Klärhilfsmittel für Wein sind bis 25.11.2007 von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Da diese in der Kellertechnik eingesetzten Klärhilfsmittel nicht im Wein verbleiben, reduziert sich die erforderliche Deklaration der allergenen Stoffe bei Erzeugnissen des Weinrechts derzeit auf den Hinweis auf Schwefeldioxid bzw. Sulfite. Dabei ist die Weinwirtschaft darin übereingekommen, ihre Verpflichtung durch die Angabe "enthält Sulfite" zu erfüllen. Möglich ist auch die Angabe "enthält Schwefeldioxid". Diese Angabe ist an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache deutlich und unverwischbar anzubringen.

 

4. Stichtag
Als Stichtag für die Erforderlichkeit dieses Hinweises ist der 25.November 2005 festgelegt worden. Alle nach diesem Datum etikettierten Erzeugnisse müssen diesen Hinweis tragen. Da viele Firmen ihre Etiketten langfristig gestalten und drucken, wird der Hinweis langsam aber stetig Einzug in die Etikettierung halten. Im Umkehrschluss gilt es jedoch für den interessierten Verbraucher zu bedenken, dass ein fehlender Hinweis keinen Rückschluss darauf zulässt, dass die allergenen Stoffe nicht enthalten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erzeugnisse ohne entsprechende Kennzeichnung vor dem Stichtag ausgestattet wurden. Der Abverkauf dieser nach altem Recht, bereits vor dem Stichtag ausgestatteten Erzeugnisse ist auch nach dem 25.11.2005 noch zulässig.

 

5. Eigene Untersuchungen
Da bei Wein der Gehalt an Schwefelverbindungen schon seit Jahren durch einen Höchstgehalt reglementiert ist, wurde auch in der Vergangenheit der Einsatz von Schwefel sorgfältig und mit Sachverstand durchgeführt. Die im Wein enthaltenen Mengen stellen bei normalen Konsummengen in der Regel keine Risikosituation dar.

Die Analysenbefunde der letzten Jahre zeigen, dass die gesetzlich festgelegten Höchstgehalte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt außer in Ausnahmefällen, in denen z.B. auf Grund eines technischen Defektes eine Überschwefelung stattfand, nie überschritten wurden. Der zulässige Höchstgehalt an Gesamt-Schwefeldioxid liegt z.B. für Wein mit einem Restzuckergehalt von weniger als 5 g/L für Rotwein bei 160 mg/L und für Weiß- und Roséwein bei 210 mg/L. Spätlesen (bis 300 mg/L), Auslesen (bis 350 mg/L) und Beerenauslesen (bis 400 mg/L) können höhere Gehalte an Gesamt-Schwefeldioxid aufweisen. Trotzdem wird es aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als wichtig erachtet, dass die Hinweise auf diese allergenen Stoffe auf diese Weise an den speziell betroffenen Verbraucherkreis gerichtet werden.

 

Artikel erstmals erschienen am 07.11.2005 09:28:33

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